Hausordnung Wachauarena Melk
für die Sommerspiele Melk
1. Allgemeines
Diese Hausordnung der Sommerspiele Melk bzw. Wachau Kultur Melk GmbH regelt die Benützung aller im Veranstaltungsbereich – Gastronomiezelt - Veranstaltungszelt - Bühnenbereich (inkl. Backstage) - Außenanlagen (in der Folge kurz Veranstaltungsbereich genannt) – vorhandenen Räumlichkeiten, und enthält jene Bestimmungen und Verpflichtungen, welche die Besucher:innen von Veranstaltungen auf Grund der Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetztes unmittelbar treffen und ihnen beim Besuch der Veranstaltungsstätte dem Veranstalter gegenüber durch Rechtsgeschäft erwachsen. Alle Mitarbeiter:innen sowie Besucher:innen, aber auch Mieter:innen und deren Mitarbeiter:innen, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung kann der Zutritt in den Veranstaltungsbereich verwehrt werden.
2. Zutritt
Das Betreten des Veranstaltungsbereichs der Wachauarena Melk ist Besucher:innen nur zu den Öffnungszeiten gestattet. Außerhalb dieser ist es nur den Mitarbeitenden oder von der Wachau Kultur Melk GmbH Berechtigten gestattet, den Veranstaltungsbereich der Sommerspiele Melk zu betreten.
Das Betreten der Bühne und des Backstagebereichs, insbesondere während einer Veranstaltung ist für Besucher:inen ausdrücklich verboten.
Der Besuch einer Veranstaltung der Sommerspiele Melk ist für Besucher:innen nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Zu spät kommende Besucher:innen dürfen nach Beginn der Vorstellung das Veranstaltungszelt nicht selbständig betreten und der Veranstaltung nur nach Anweisung des Publikumsdienstes beiwohnen. Dies erfolgt in Applauspausen oder in einer Spielpause - jedenfalls nur nach Anweisungen des Publikumsdienstes oder eines anderen / einer anderen befugten Mitarbeiter:in.
Besucher:innen, die durch Alkohol, Drogen oder auf sonstige vergleichbare Weise beeinträchtigt sind, sich auf andere Weise auffällig verhalten oder solche, die aus anderen - insbesondere sicherheitsrelevanten - Gründen die Veranstaltung stören könnten, können von Aufsichtspersonen oder Mitarbeiter:innen der Sommerspiele Melk trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt gehindert oder der Veranstaltung und dem Gelände verwiesen werden. Im schwerwiegenden Falle kann auch ein Betretungsverbot erwirkt werden. Dies gilt ebenso für Personen, die den Theaterbetrieb stören oder die Schauspieler:innen bemerkbar irritieren.
Der Zutritt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet. Diese trägt die Verantwortung für das Verhalten der begleiteten Kinder und Jugendlichen und sorgt für ein ruhiges, den Anforderungen einer Theateraufführung entsprechendes Verhalten.
Sollte es während der Vorstellung zu störendem Verhalten kommen – insbesondere durch anhaltende Unruhe oder Lautäußerungen –, behält sich der Veranstalter das Recht vor, betroffene Personen vorübergehend oder für die Dauer der Störung aus dem Veranstaltungsbereich zu verweisen. Dies dient dem störungsfreien Ablauf der Vorstellung sowie der Rücksichtnahme auf das Publikum.
Für Rollstuhlfahrer:innen sind eigens für sie geeignete Sitzplätz vorgesehen. Diese befinden sich in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs zum Veranstaltungszelt. Karten für diese Sitzplätze müssen als solche betitelt und als solche gekauft werden.
Der barrierefreie Zugang ist sowohl zum Gastrozelt als auch ins Veranstaltungszelt sowie zu den WC-Anlagen und allen publikumsrelevanten Orten gegeben.
Das Mitbringen von Haustieren in den Veranstaltungsbereich ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Blindenführ- und Partnerhunde zur Begleitung von Personen mit Behinderung.
3. Speisen und Getränke
Speisen und Getränke dürfen nicht in die Veranstaltungsstätte mitgebracht werden, sondern nur an der Bar in der Veranstaltungsstätte erworben werden. An der Bar gekaufte Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen bzw. Outdoor-Flächen konsumiert und dahin mitgenommen werden.
In das Veranstaltungszelt dürfen Speisen und Getränke weder mitgenommen, noch konsumiert werden; insbesondere keine Gläser und Glasflaschen!
4. Verhalten des Publikums
Jede:r Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden und die Sicherheit der Veranstaltungsstätte nicht beeinträchtigt wird.
Einrichtungsgegenstände und Räume (insbesondere auch die WC-Anlagen) sowie alle zum Veranstaltungsbereich zugehörigen (auch outdoor) Flächen sind immer sauber und intakt zu hinterlassen. Andernfalls haften die Verursacher:innen für etwaige Schäden, die nicht durch normale Abnutzung zustande kommen.
Das Rauchen sowie Anzünden von Zigarren, Zigaretten (auch E-Zigaretten), hantieren mit offenem Feuer und Licht oder dergleichen ist in den Innenräumen (Zelten) ausnahmslos verboten. Outdoor ist dies nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet; dies gilt nur unter der Bedingung, dass andere Gäste davon nicht gestört oder belästigt werden und nur bei sachgemäßer Entsorgung der dadurch entstehenden Abfälle (z. B. Zigarettenstummel).
Die Herstellung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen jeglichen technischen Verfahrens ist Besucher:innen ohne Sondergenehmigung während der Vorstellung untersagt.
Vom Veranstalter oder von diesem berechtigte Personen können Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen jeglichen technischen Verfahrens herstellen, dem die Besucher:innen mit dem Erwerb der Eintrittskarte ausdrücklich zustimmen. Diese Aufnahmen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung dürfen entschädigungslos gewerblich ausgewertet und zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und/oder zu PR-Zwecken verwendet werden.
Technische Einrichtungen sind nur von entsprechendem Personal zu betreuen und zu bedienen. Unbefugte müssen sich davon fernhalten und dürfen die technischen Einrichtungen weder bedienen noch berühren.
5. Sicherheit
Alle Verkehrswege, Fluchtwege und Ausgänge müssen unverstellt bleiben. Dies betrifft im Speziellen Rettungseinfahrten und Feuerwehrzufahrten. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Tische dürfen nicht von ihren Standorten entfernt oder in Verkehrswegen aufgestellt werden.
Bei Ausbruch eines Brandes oder in sonstigen Gefahrenfällen ist die Veranstaltungsstätte auf kürzestem Wege geordnet zu verlassen. Den Anweisungen des Personals oder der Feuerwehr ist Folge zu leisten. In diesem Zusammenhang wird auf das Sicherheitskonzept verwiesen, welches für alle Mitarbeiter:innen sowie Mieter:innen bindend ist.
Da es sich bei der Wachauarena Melk um ein überdachtes Festzelt handelt, wird aus Sicherheitsgründen ab einer Windgeschwindigkeit von 80km/h das Zelt evakuiert. Eine enge Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Melk ist angewiesen. Im Falle einer Evakuierung aus Sicherheitsgründen und einer damit verbundenen möglichen Unterbrechung oder Absage der Veranstaltung haben Personen mit gültiger Eintrittskarte keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Bei Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die keine wie immer geartete Haftung übernommen wird. Der Veranstalter stellt bei Bedarf entsprechenden Gehörschutz für die Besucher:innen zur Verfügung.
6. Durchsetzung von Vorschriften und der Hausordnung
Die Hausordnung wird an der Abendkassa der Sommerspielen Melk öffentlich ausgehängt, sowie online unter https://www.wachaukulturmelk.at/de/sommerspielemelk/ihrbesuch#hausordnung zur Verfügung gestellt.
Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern im Veranstaltungsbereich und sonstigen Verlautbarungen ist genauestens Folge zu leisten. Ebenso ist, insbesondere im Brand- und Gefahrenfall, Anweisungen von Aufsichtspersonen des Veranstalters wie auch von Überwachungsorganen von Magistrat, Polizei (und anderen Behörden), Feuerwehr und Rettung sofort zu entsprechen.
Das Personal des Veranstalters ist als solches ausgewiesen (Namensschild o.ä.). Es ist berechtigt, die Einhaltung der Hausordnung zu überprüfen, Ausweise zu verlangen und den Besucher:innen zur Durchsetzung der Hausordnung erforderliche Anweisungen zu erteilen. Sie sind weiters berechtigt, bei Nichteinhaltung der Hausordnung und von Anordnungen, das Hausrecht auszuüben und u. a. Besucher:innen trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt zu hindern oder der Veranstaltung und dem Gelände zu verweisen. Ebenso ist das Personal des Veranstalters berechtigt die Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen.
Der Veranstalter behält sich ebenso vor bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung ein generelles Hausverbot zu erteilen. Ein Ersatz von gekauften Tickets oder eine Rückerstattung kann dabei nicht geltend gemacht werden.
Die Verletzung der den Besucher:innen für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.
Stand Mai 2025